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Organisation: Amt für Wiedergutmachung - Hamburg
Name
Amt für Wiedergutmachung - Hamburg
Beruf / Metier / Funktion
Gründungsort
Standort/e
Hamburg
Adressen
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Informationen
Bemerkungen
Eine Beratungsstelle für Wiedergutmachungsansprüche wurde 1945 eingerichtet und dem Rechtsamt unterstellt. Als selbständiges Amt der Verwaltung fungierte das Amt für Wiedergutmachung und Flüchtlingshilfe seit März 1946. Bereits im Februar 1947 wurde die Flüchtlingshilfe ausgegliedert und dem Wohnungsamt und der Sozialverwaltung übertragen. Im November 1949 beschloß der Senat die Auflösung des Amtes für Wiedergutmachung als Senatsamt unter Zuweisung der Aufgaben an das innerhalb der Justizverwaltung neugebildete Wiedergutmachungsamt beim Landgericht und an die Sozialbehörde. Die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - wurde 1951 zuständige Anmeldebehörde in Wiedergutmachungsangelegenheiten. (https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?ID=1466)
Rückerstattung
Aufgrund des Gesetzes Nr. 59 der Britischen Militärregierung vom 12. Mai 1949 sollten Sachen, die während der NS-Zeit entzogen worden waren, dem Eigentümer rückerstattet werden. Dabei sollte die in Rede stehende Sache zurückgegeben werden und nur in Ausnahmefällen, wenn die Sache bereits untergegangen war, eine Geldleistung erfolgen. Der Anspruch auf Rückerstattung richtete sich direkt an denjenigen, der die Sache erhalten hatte.
Die Ansprüche konnten bis ca. 1950 geltend gemacht werden und mussten beim Zentralamt für Vermögensfragen in Bad Nenndorf angemeldet werden, das dann das zuständige Wiedergutmachungsamt ermittelte und die Angelegenheit dorthin verwies. Zuständig war das Wiedergutmachungsamt, in dessen Bezirk die Sache entzogen worden war. Das Wiedergutmachungsamt versuchte, zwischen dem Rückerstattungsberechtigten und dem -pflichtigen einen Vergleich herbeizuführen. Gelang dies nicht, wurde die Sache an die Wiedergutmachungskammer verwiesen.
Da bis Mitte der 1950er Jahre noch nicht alle Berechtigten ihr Eigentum zurückerstattet bekommen hatten, dies aufgrund des Zeitablaufs auch nicht mehr möglich war, wurde das Bundesrückerstattungsgesetz geschaffen. Die Ansprüche richteten sich nunmehr in erster Linie gegen die Bundesrepublik Deutschland, die gleichsam die Rechtsnachfolge antrat für das Deutsche Reich, das Land Preußen und verschiedene aufgelöste Organisationen. Vorgesehen war nicht mehr die Rückerstattung der Sache selbst, sondern eine Geldleistung. Die Ansprüche, die bis 1959 geltend gemacht werden konnten, mussten bei der Oberfinanzdirektion angemeldet werden, welche einen Bescheid erteilte. Waren die Berechtigten nicht einverstanden, konnten sie sich an das Wiedergutmachungsamt wenden, welches die Rolle des Schlichters übernahm. Blieb der Schlichtungsversuch erfolglos, konnte die Klage bei der Wiedergutmachungskammer eingereicht werden. (https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?ID=891315)
Rückerstattung
Aufgrund des Gesetzes Nr. 59 der Britischen Militärregierung vom 12. Mai 1949 sollten Sachen, die während der NS-Zeit entzogen worden waren, dem Eigentümer rückerstattet werden. Dabei sollte die in Rede stehende Sache zurückgegeben werden und nur in Ausnahmefällen, wenn die Sache bereits untergegangen war, eine Geldleistung erfolgen. Der Anspruch auf Rückerstattung richtete sich direkt an denjenigen, der die Sache erhalten hatte.
Die Ansprüche konnten bis ca. 1950 geltend gemacht werden und mussten beim Zentralamt für Vermögensfragen in Bad Nenndorf angemeldet werden, das dann das zuständige Wiedergutmachungsamt ermittelte und die Angelegenheit dorthin verwies. Zuständig war das Wiedergutmachungsamt, in dessen Bezirk die Sache entzogen worden war. Das Wiedergutmachungsamt versuchte, zwischen dem Rückerstattungsberechtigten und dem -pflichtigen einen Vergleich herbeizuführen. Gelang dies nicht, wurde die Sache an die Wiedergutmachungskammer verwiesen.
Da bis Mitte der 1950er Jahre noch nicht alle Berechtigten ihr Eigentum zurückerstattet bekommen hatten, dies aufgrund des Zeitablaufs auch nicht mehr möglich war, wurde das Bundesrückerstattungsgesetz geschaffen. Die Ansprüche richteten sich nunmehr in erster Linie gegen die Bundesrepublik Deutschland, die gleichsam die Rechtsnachfolge antrat für das Deutsche Reich, das Land Preußen und verschiedene aufgelöste Organisationen. Vorgesehen war nicht mehr die Rückerstattung der Sache selbst, sondern eine Geldleistung. Die Ansprüche, die bis 1959 geltend gemacht werden konnten, mussten bei der Oberfinanzdirektion angemeldet werden, welche einen Bescheid erteilte. Waren die Berechtigten nicht einverstanden, konnten sie sich an das Wiedergutmachungsamt wenden, welches die Rolle des Schlichters übernahm. Blieb der Schlichtungsversuch erfolglos, konnte die Klage bei der Wiedergutmachungskammer eingereicht werden. (https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?ID=891315)
Primärquelle
StAHH 351-11 Amt für Wiedergutmachung, 1890-2014
Sekundärquelle
https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?ID=1466
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Zitiervorschlag
Kathrin Kleibl – Susanne Kiel (Hrsg.), LostLift Datenbank, Deutsches Schifffahrtsmuseum – Leibniz-Institut für Maritime Geschichte, Organisation: Amt für Wiedergutmachung - Hamburg, Permalink: https://lostlift.dsm.museum/de/detail/person/55f63049-b174-43ef-913e-de74e0dde4d0 (Zuletzt aktualisiert am: 2.1.2024)