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Umzugsgut: Sofie Loebenstein, verh. Nevies

 
Person
 
Umzugsgut
6 Kisten
Bezeichnung
Gewicht / Maße
315 kg
 
Route
Hamburg -> Bremen -> D WANGONI -> (Südafrika) -> Vigo -> Hamburg
 
Datierung
1939 - 1941
Referenznummer
St 309
 

Provenienz:


Transport (See)

 

D WANGONI - Woermann-Linie
Hamburg/Bremen -> (Süd-Afrika)

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EUR


Treuhänder

2.1941 

Adolph F.W. Meyer
Pflegschaft Wangoni 276

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EUR

StAHH 314-15_30 UA 20
StAHH 314-15_47 UA 9
StAHH 314-15_Pfl_1408

Versteigerung

23.11.1941 

Fa. W.C.H. Schopmann & Sohn

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704,50 RM Versteigerung Nr. 63/41-195

StAHH 314-15_30 UA 20
StAHH 314-15_47 UA 9

Überweisung

03.12.1941 

Fa. W.C.H. Schopmann & Sohn
Treuhänder Adolph F.W. Meyer

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667,30 RM

StAHH 314-15_30 UA 20

Überweisung

 

Adolph F.W. Meyer
Deutsche Bank Filiale Hamburg
Sperrkonto für Pflegschaft 276
Kontostand vom 31.12.1943

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143,66 RM

StAHH 314-15_Pfl_1408

Überweisung

 

Adolph F.W. Meyer
nach Aufhebung der Pflegschaft: Auflösung des Kontos und Auszahlung an Gerichtskasse Hamburg

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142,30 RM

StAHH 314-15_Pfl_1408

Rückerstattungsverfahren

 


"2 WIK und OLG weisen zurück; jetzt Board."

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EUR

StAHH 314-15_47 UA 9

Rückerstattungsverfahren

1950  1965

Landgericht Hamburg - Wiedergutmachung

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EUR

StAHH 213-13_10589 Stein, geb. Loebenstein, Irma, 1950-1965

Rückerstattungsverfahren

1949  1958

Landgericht Hamburg - Wiedergutmachung

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EUR

StAHH 213-13_8487 Loebenstein, Eliesar.- Loebenstein, Rahel, 1949-1958

Rückerstattungsverfahren

1955  1977

Amt für Wiedergutmachung - Hamburg

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EUR

StAHH 351-11_43842 Nevies, Sofie, 1955-1977

Rückerstattungsverfahren

1955  1983

Amt für Wiedergutmachung - Hamburg

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EUR

StAHH 351-11_42425 Stein, Irma Jettchen, 1955-1983



Zusatzinformationen



Das Umzugsgut , welches schon auf das Frachtschiff „Wagoni“ verladen worden war und sich auf dem Weg nach Südafrika befunden hatte, erreichte seinen Bestimmungsort nie. Wegen des Kriegsausbruches war der Frachter nach Hamburg zurückbeordert, das Umzugsgut im Freihafen eingelagert und einem vom Amtsgericht bestimmten Abwesenheitspfleger unterstellt worden. Der Abwesenheits-pfleger hatte den ihm anvertrauten Besitz jedoch später zur Versteigerung freigegeben, weil nach Ansicht der NS-Behörden eine weitere Lagerung des Umzugsgutes im Hafen zum Sicherheitsrisiko für die Stadt Hamburg hätte werden können.

Gleich nach dem Krieg forderten die Töchter den Hausstand ihrer Eltern und ihr eigenes Umzugsgut zurück bzw. verlangten eine finanzielle Entschädigung für das von der Gestapo und vom Abwesenheitspfleger versteigerte Hab und Gut. Sie stellten von Südafrika aus bei der zentralen Meldestelle in Bad Nenndorf einen Rückerstat-tungsantrag, der an das Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Hamburg weiter-geleitet wurde. Da beim dortigen Wiedergutmachungsamt keine Einigung erzielt wer-den konnte, hatte sich die zweite Wiedergutmachungskammer am Landgericht Ham-burg unter ihrem Vorsitzenden Dr. Werner Roscher mit dem Fall zu beschäftigen. Als Gegenpartei trat in diesem Verfahren die OFD Hamburg auf. Vom Gesetz her war die OFD verpflichtet, so schnell und umfassend wie möglich die Rückerstattung durchzu-führen. Es zeigte sich jedoch im Verlauf des Verfahrens, dass sie die Einstellung einer Prozesspartei annahm, die unter allen Umständen ihren Prozess gewinnen wollte.

Auch bei der Verhandlung der Entziehung des Umzugsgutes, welches die Töchter Loebenstein selbst besessen, jedoch nach dessen Verpackung in Holzcontainern nicht wiedergesehen hatten, versuchte die OFD, alle Ansprüche abzuwehren. Die Verstei-gerung durch einen gerichtlich bestellten Abwesenheitspfleger, so die OFD, habe das Reich nicht zu verantworten, daher sei es auch nicht rückerstattungspflichtig. Da die deutschen Gerichte durchweg der Argumentation der OFD folgten, mussten die Töch-ter, um ihre Ansprüche durchzusetzen, ihren Fall durch alle Instanzen hindurch beur-teilen lassen. Es bedurfte daher der Entscheidung des obersten Rückerstattungsgerich-tes. Die Kammer des Supreme Restitution Court (SRC) für die britische Zone, in der zu diesem Zeitpunkt auch deutsche Richter saßen, bewilligte den Antrag der Verfolg-ten und verwies auf frühere Urteile in anderen Fällen.

 
 
 
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