Die LostLift Datenbank
Umzugsgut: Sofie Loebenstein, verh. Nevies
Dokumente: Anzahl 2
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Provenienz:
Transport (See)
Treuhänder
Adolph F.W. Meyer
Pflegschaft Wangoni 276
EUR
StAHH 314-15_30 UA 20
StAHH 314-15_47 UA 9
StAHH 314-15_Pfl_1408
Versteigerung
704,50
RM
Versteigerung Nr. 63/41-195
StAHH 314-15_30 UA 20
StAHH 314-15_47 UA 9
Überweisung
Überweisung
Adolph F.W. Meyer
Deutsche Bank Filiale Hamburg
Sperrkonto für Pflegschaft 276
Kontostand vom 31.12.1943
143,66
RM
StAHH 314-15_Pfl_1408
Überweisung
Adolph F.W. Meyer
nach Aufhebung der Pflegschaft: Auflösung des Kontos und Auszahlung an Gerichtskasse Hamburg
142,30
RM
StAHH 314-15_Pfl_1408
Rückerstattungsverfahren
Rückerstattungsverfahren
Landgericht Hamburg - Wiedergutmachung
EUR
StAHH 213-13_10589 Stein, geb. Loebenstein, Irma, 1950-1965
Rückerstattungsverfahren
Landgericht Hamburg - Wiedergutmachung
EUR
StAHH 213-13_8487 Loebenstein, Eliesar.- Loebenstein, Rahel, 1949-1958
Rückerstattungsverfahren
Rückerstattungsverfahren
Zusatzinformationen
Das Umzugsgut , welches schon auf das Frachtschiff „Wagoni“ verladen worden war und sich auf dem Weg nach Südafrika befunden hatte, erreichte seinen Bestimmungsort nie. Wegen des Kriegsausbruches war der Frachter nach Hamburg zurückbeordert, das Umzugsgut im Freihafen eingelagert und einem vom Amtsgericht bestimmten Abwesenheitspfleger unterstellt worden. Der Abwesenheits-pfleger hatte den ihm anvertrauten Besitz jedoch später zur Versteigerung freigegeben, weil nach Ansicht der NS-Behörden eine weitere Lagerung des Umzugsgutes im Hafen zum Sicherheitsrisiko für die Stadt Hamburg hätte werden können.
Gleich nach dem Krieg forderten die Töchter den Hausstand ihrer Eltern und ihr eigenes Umzugsgut zurück bzw. verlangten eine finanzielle Entschädigung für das von der Gestapo und vom Abwesenheitspfleger versteigerte Hab und Gut. Sie stellten von Südafrika aus bei der zentralen Meldestelle in Bad Nenndorf einen Rückerstat-tungsantrag, der an das Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Hamburg weiter-geleitet wurde. Da beim dortigen Wiedergutmachungsamt keine Einigung erzielt wer-den konnte, hatte sich die zweite Wiedergutmachungskammer am Landgericht Ham-burg unter ihrem Vorsitzenden Dr. Werner Roscher mit dem Fall zu beschäftigen. Als Gegenpartei trat in diesem Verfahren die OFD Hamburg auf. Vom Gesetz her war die OFD verpflichtet, so schnell und umfassend wie möglich die Rückerstattung durchzu-führen. Es zeigte sich jedoch im Verlauf des Verfahrens, dass sie die Einstellung einer Prozesspartei annahm, die unter allen Umständen ihren Prozess gewinnen wollte.
Auch bei der Verhandlung der Entziehung des Umzugsgutes, welches die Töchter Loebenstein selbst besessen, jedoch nach dessen Verpackung in Holzcontainern nicht wiedergesehen hatten, versuchte die OFD, alle Ansprüche abzuwehren. Die Verstei-gerung durch einen gerichtlich bestellten Abwesenheitspfleger, so die OFD, habe das Reich nicht zu verantworten, daher sei es auch nicht rückerstattungspflichtig. Da die deutschen Gerichte durchweg der Argumentation der OFD folgten, mussten die Töch-ter, um ihre Ansprüche durchzusetzen, ihren Fall durch alle Instanzen hindurch beur-teilen lassen. Es bedurfte daher der Entscheidung des obersten Rückerstattungsgerich-tes. Die Kammer des Supreme Restitution Court (SRC) für die britische Zone, in der zu diesem Zeitpunkt auch deutsche Richter saßen, bewilligte den Antrag der Verfolg-ten und verwies auf frühere Urteile in anderen Fällen.