Die LostLift Datenbank
Umzugsgut: Nathan Michelsohn
Dokumente: Anzahl 1
Provenienz:
Transport (Land)
Transport (See)
D WANGONI - Woermann-Linie
D WANGONI
Bremen -> (Durban) -> Hamburg
EUR
StAHH 314-15_47 UA 9
StAB 4,54 Ra 1001
Treuhänder
Versteigerung
Umzugsgutliste
Überweisung
Otto Friedrich Krichhauff
Neue Sparcasse von 1864
"Dr.jur. O.F. Krichhauff, Abwesenheitspflegschaft D."Wangoni", unbekannte Eigentümer (vermutlich jüdisches Eigentum)"
Kt. 660044
EUR
StAHH 314-15_Pfl_1013
Zoll
Zollamt Nord (Zollkasse) Meyerstraße
Rechnung an Kirchhauff vom 18.02.1942
Steuerbescheid Z 2401 C4-826
592,95
RM
StAHH 314-15_Pfl_1013
Überweisung
Otto Friedrich Krichhauff
vom Sperrkonto 660044 an Zollamt Nord Meyerstraße
592,95
RM
StAHH 314-15_Pfl_1013
Rückerstattungsverfahren
Landesamt für Wiedergutmachung Bremen
Der Claim wurde im Jahr 1947 von Nathan und Berhardine Michelsohn an das Control Office for Germany and Austria, Overseas Registry, R. 14. Norfolk House, St. James's Square, London, S.W. 1 gerichtet. Von dort wurde er weitergeleitet und 1950 in Bremen verhandelt. Im selben Jahr wurde an die Central Claims Registry, Bad Nenndorf verwiesen, da sich herausstellte, dass die D WANGONI 1939 nach Hamburg zurückgekehrt war und ihre Ladung dort gelöscht wurde.
EUR
StAB 4,54 Ra 1001
Rückerstattungsverfahren
Rückerstattungsverfahren
Rückerstattungsverfahren
Zusatzinformationen
Lillteicher 2007, S. 225:
In diesem Falle argumentierte die OFD jedoch nicht mit den späte-ren Bombenangriffen auf den Hamburger Hafen, die die OFD von jeglicher Zah-lungsverpflichtung entbunden hätte, sondern mit den verschiedenen Verordnungen zur Konfiskation von Feindeigentum. Nach der Auswanderung der Michelsohns, so die OFD, hätten diese die Staatsangehörigkeit einer Feindnation angenommen. Die Konfiskation ihres Eigentums sei daher im Sinne der Verordnungen zur Konfiskation von Feindeigentum erfolgt und damit völkerrechtlich gesehen legal gewesen. Damit schloss die OFD aus, dass das Eigentum der Michelsohns gemäß der 11. DVO zum RBG erfolgt war, für die der bundesdeutsche Staat hätte aufkommen müssen.
Neben dieser juristischen Argumentation konnte die OFD wie jeder bürokratische Apparat mit einem ganzen Katalog an Formalismen das Verfahren in die Länge ziehen. Im Fall Michelsohn bezweifelte die Oberfinanzdirektion plötzlich, nachdem sie sich schon einige Jahre mit dem Fall beschäftigt hatte, die Aktivlegitimation der An-tragsteller, d. h. deren Eigentümerstellung. Die Michelsohns hatten nun nachzuwei-sen, dass sie die rechtmäßigen Eigentümer des Umzugsgutes waren, für das sie vom Staat Ersatz verlangten. Hierzu verlangte die OFD von den Antragstellern so genannte Konossements in allen drei Ausführungen. Konnossements waren Schiffsfrachtbriefe, die der Auftraggeber seiner Ware vor der Verschiffung beizufügen hatte.
Nachdem ihr Mann verstorben war, also nie mehr in den Genuss der Rückerstat-tungsleistungen kommen würde, lenkte Frau Michelsohn ein. Sie akzeptierte das Ver-gleichsangebot der OFD, fügte jedoch hinzu: „Ich möchte betonen, daß ich den Ver-gleich nur deswegen annehme, weil ich sonst bei meinem hohen Alter von fast 89 Jahren wohl überhaupt nicht mehr in den Genuß der Wiedergutmachung kommen würde.“