The LostLift Database

Removal good: Nathan Michelsohn

 
Person
 
Removal good
2 Kisten
Labeling
L.N. Carl Prior Durban 707, 708
Weight / dimensions
750 kg
 
Route
Minden -> Bremen -> D WANGONI -> (Südafrika, Durban) -> Vigo -> Hamburg
 
Dating
- 1942
Reference number
Pflegschaft V/44
 

Provenance:


Transport (Land) / Transport (overland)

 

Fa. Carl Prior
Minden -> Bremen

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EUR

StAHH 314-15_47 UA 9
StAB 4,54 Ra 1001

Transport (See) / Transport (seaborne)

12.08.1939 

D WANGONI - Woermann-Linie
D WANGONI
Bremen -> (Durban) -> Hamburg

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EUR

StAHH 314-15_47 UA 9
StAB 4,54 Ra 1001

Treuhänder / Trustee

 

Otto Friedrich Krichhauff
Pflegschaftsnr. V/44

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EUR

StAHH 314-15_Pfl_1013

Versteigerung / Auction

 


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EUR
Netto: 2337,31 RM
StAHH 314-15_47 UA 9

Umzugsgutliste / Inventory

 


Leinen/Textilien, Kleidung, Betten, Möbel, Porzellan, Schreibmaschine, Nähmaschine, Staubsauger, Bücher, Dokumente, Teppiche, Bilder, Glas etc.

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EUR

StAB 4,54 Ra 1001

Überweisung / Bank transfer

 

Otto Friedrich Krichhauff
Neue Sparcasse von 1864
"Dr.jur. O.F. Krichhauff, Abwesenheitspflegschaft D."Wangoni", unbekannte Eigentümer (vermutlich jüdisches Eigentum)"
Kt. 660044

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EUR

StAHH 314-15_Pfl_1013

Zoll / Customs

18.02.1942 

Zollamt Nord (Zollkasse) Meyerstraße
Rechnung an Kirchhauff vom 18.02.1942
Steuerbescheid Z 2401 C4-826

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592,95 RM

StAHH 314-15_Pfl_1013

Überweisung / Bank transfer

 

Otto Friedrich Krichhauff
vom Sperrkonto 660044 an Zollamt Nord Meyerstraße

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592,95 RM

StAHH 314-15_Pfl_1013

Rückerstattungsverfahren / Compensation procedure

10.02.1947  27.02.1950

Landesamt für Wiedergutmachung Bremen
Der Claim wurde im Jahr 1947 von Nathan und Berhardine Michelsohn an das Control Office for Germany and Austria, Overseas Registry, R. 14. Norfolk House, St. James's Square, London, S.W. 1 gerichtet. Von dort wurde er weitergeleitet und 1950 in Bremen verhandelt. Im selben Jahr wurde an die Central Claims Registry, Bad Nenndorf verwiesen, da sich herausstellte, dass die D WANGONI 1939 nach Hamburg zurückgekehrt war und ihre Ladung dort gelöscht wurde.

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EUR

StAB 4,54 Ra 1001

Rückerstattungsverfahren / Compensation procedure

1946  1955

Amt für Wiedergutmachung - Hamburg

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EUR

StAHH 351-11_54212 Michelsohn, Nathan, 1946-1955

Rückerstattungsverfahren / Compensation procedure

1948  1956

Landgericht Hamburg - Wiedergutmachung

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EUR

StAHH 213-13_2869 Michelsohn, Nathan, 1948-1956

Rückerstattungsverfahren / Compensation procedure

1949  1951

Landgericht Hamburg - Wiedergutmachung

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EUR

StAHH 213-13_2868 Michelsohn, Nathan, 1949-1951



Further information



Lillteicher 2007, S. 225:
In diesem Falle argumentierte die OFD jedoch nicht mit den späte-ren Bombenangriffen auf den Hamburger Hafen, die die OFD von jeglicher Zah-lungsverpflichtung entbunden hätte, sondern mit den verschiedenen Verordnungen zur Konfiskation von Feindeigentum. Nach der Auswanderung der Michelsohns, so die OFD, hätten diese die Staatsangehörigkeit einer Feindnation angenommen. Die Konfiskation ihres Eigentums sei daher im Sinne der Verordnungen zur Konfiskation von Feindeigentum erfolgt und damit völkerrechtlich gesehen legal gewesen. Damit schloss die OFD aus, dass das Eigentum der Michelsohns gemäß der 11. DVO zum RBG erfolgt war, für die der bundesdeutsche Staat hätte aufkommen müssen.
Neben dieser juristischen Argumentation konnte die OFD wie jeder bürokratische Apparat mit einem ganzen Katalog an Formalismen das Verfahren in die Länge ziehen. Im Fall Michelsohn bezweifelte die Oberfinanzdirektion plötzlich, nachdem sie sich schon einige Jahre mit dem Fall beschäftigt hatte, die Aktivlegitimation der An-tragsteller, d. h. deren Eigentümerstellung. Die Michelsohns hatten nun nachzuwei-sen, dass sie die rechtmäßigen Eigentümer des Umzugsgutes waren, für das sie vom Staat Ersatz verlangten. Hierzu verlangte die OFD von den Antragstellern so genannte Konossements in allen drei Ausführungen. Konnossements waren Schiffsfrachtbriefe, die der Auftraggeber seiner Ware vor der Verschiffung beizufügen hatte.
Nachdem ihr Mann verstorben war, also nie mehr in den Genuss der Rückerstat-tungsleistungen kommen würde, lenkte Frau Michelsohn ein. Sie akzeptierte das Ver-gleichsangebot der OFD, fügte jedoch hinzu: „Ich möchte betonen, daß ich den Ver-gleich nur deswegen annehme, weil ich sonst bei meinem hohen Alter von fast 89 Jahren wohl überhaupt nicht mehr in den Genuß der Wiedergutmachung kommen würde.“

 
 
 
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