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Organisation: Landgericht Hamburg - Wiedergutmachung
Name
Landgericht Hamburg - Wiedergutmachung
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Hamburg
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Das Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Hamburg wurde Ende 1949 eingerichtet.
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Rückerstattung
Aufgrund des Gesetzes Nr. 59 der Britischen Militärregierung vom 12. Mai 1949 sollten Sachen, die während der NS-Zeit entzogen worden waren, dem Eigentümer rückerstattet werden. Dabei sollte die in Rede stehende Sache zurückgegeben werden und nur in Ausnahmefällen, wenn die Sache bereits untergegangen war, eine Geldleistung erfolgen. Der Anspruch auf Rückerstattung richtete sich direkt an denjenigen, der die Sache erhalten hatte.
Die Ansprüche konnten bis ca. 1950 geltend gemacht werden und mussten beim Zentralamt für Vermögensfragen in Bad Nenndorf angemeldet werden, das dann das zuständige Wiedergutmachungsamt ermittelte und die Angelegenheit dorthin verwies. Zuständig war das Wiedergutmachungsamt, in dessen Bezirk die Sache entzogen worden war. Das Wiedergutmachungsamt versuchte, zwischen dem Rückerstattungsberechtigten und dem -pflichtigen einen Vergleich herbeizuführen. Gelang dies nicht, wurde die Sache an die Wiedergutmachungskammer verwiesen.
Da bis Mitte der 1950er Jahre noch nicht alle Berechtigten ihr Eigentum zurückerstattet bekommen hatten, dies aufgrund des Zeitablaufs auch nicht mehr möglich war, wurde das Bundesrückerstattungsgesetz geschaffen. Die Ansprüche richteten sich nunmehr in erster Linie gegen die Bundesrepublik Deutschland, die gleichsam die Rechtsnachfolge antrat für das Deutsche Reich, das Land Preußen und verschiedene aufgelöste Organisationen. Vorgesehen war nicht mehr die Rückerstattung der Sache selbst, sondern eine Geldleistung. Die Ansprüche, die bis 1959 geltend gemacht werden konnten, mussten bei der Oberfinanzdirektion angemeldet werden, welche einen Bescheid erteilte. Waren die Berechtigten nicht einverstanden, konnten sie sich an das Wiedergutmachungsamt wenden, welches die Rolle des Schlichters übernahm. Blieb der Schlichtungsversuch erfolglos, konnte die Klage bei der Wiedergutmachungskammer eingereicht werden. (https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?ID=891315)
Aufgrund des Gesetzes Nr. 59 der Britischen Militärregierung vom 12. Mai 1949 sollten Sachen, die während der NS-Zeit entzogen worden waren, dem Eigentümer rückerstattet werden. Dabei sollte die in Rede stehende Sache zurückgegeben werden und nur in Ausnahmefällen, wenn die Sache bereits untergegangen war, eine Geldleistung erfolgen. Der Anspruch auf Rückerstattung richtete sich direkt an denjenigen, der die Sache erhalten hatte.
Die Ansprüche konnten bis ca. 1950 geltend gemacht werden und mussten beim Zentralamt für Vermögensfragen in Bad Nenndorf angemeldet werden, das dann das zuständige Wiedergutmachungsamt ermittelte und die Angelegenheit dorthin verwies. Zuständig war das Wiedergutmachungsamt, in dessen Bezirk die Sache entzogen worden war. Das Wiedergutmachungsamt versuchte, zwischen dem Rückerstattungsberechtigten und dem -pflichtigen einen Vergleich herbeizuführen. Gelang dies nicht, wurde die Sache an die Wiedergutmachungskammer verwiesen.
Da bis Mitte der 1950er Jahre noch nicht alle Berechtigten ihr Eigentum zurückerstattet bekommen hatten, dies aufgrund des Zeitablaufs auch nicht mehr möglich war, wurde das Bundesrückerstattungsgesetz geschaffen. Die Ansprüche richteten sich nunmehr in erster Linie gegen die Bundesrepublik Deutschland, die gleichsam die Rechtsnachfolge antrat für das Deutsche Reich, das Land Preußen und verschiedene aufgelöste Organisationen. Vorgesehen war nicht mehr die Rückerstattung der Sache selbst, sondern eine Geldleistung. Die Ansprüche, die bis 1959 geltend gemacht werden konnten, mussten bei der Oberfinanzdirektion angemeldet werden, welche einen Bescheid erteilte. Waren die Berechtigten nicht einverstanden, konnten sie sich an das Wiedergutmachungsamt wenden, welches die Rolle des Schlichters übernahm. Blieb der Schlichtungsversuch erfolglos, konnte die Klage bei der Wiedergutmachungskammer eingereicht werden. (https://recherche.staatsarchiv.hamburg.de/ScopeQuery5.2/detail.aspx?ID=891315)
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StAHH 213-13 Landgericht Hamburg - Wiedergutmachung, 1950 (ca.)-1995 (ca.)
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- Auftraggeber:in Erna Fischer
Suggested citation
Kathrin Kleibl – Susanne Kiel (ed.), LostLift database, German Maritime Museum - Leibniz Institute for Maritime History, Organisation: Landgericht Hamburg - Wiedergutmachung, Permalink: https://lostlift.dsm.museum/en/detail/person/ad8e1f35-7e17-452b-9b3f-051a77801af2 (Last modified: 2.1.2024)