The LostLift Database
Removal good: Paul Scheyer
Provenance:
Auswanderungsgenehmigungsverfahren / Emigration permit procedure
Transport (Land) / Transport (overland)
Lagerung / Storage
Zoll / Customs
Versteigerung / Auction
Überweisung / Bank transfer
Überweisung / Bank transfer
Zoll / Customs
Schreiben Hauptzollamt Ericus [!], Hamburg, an den Oberfinanzpräsidenten Hannover – Devisenstelle Braunschweig, betr. „Umzugsgut des Juden [Paul] Scheyer. Ihr Genehmigungsbescheid v. 21.Dez. 1938 D 2 – Dev. 33928/41“, v. 22.05.1941:
„Das Umzugsgut des Genannten, das bisher im Freihafen Hamburg gelagert hat, ist auf Anordnung der Gestapo durch die Firma Ferdinand Albers, Hamburg, Drehbahn 30, versteigert worden. Die ZFSt Hmb hat die Umzugsliste mit der Versteigerungsliste verglichen und dabei festgestellt, dass die nachstehend aufgeführten Gegenstände in der Umzugsgutliste nicht aufgeführt und somit zur Ausfuhr nicht freigegeben waren: [...] [keine Kunstwerke, nur Teppiche und Silberbesteck]
Ich habe diese Gegenstände bezw. den Erlös zugunsten des Reiches eingezogen. […]“
Schreiben der Zollfahndungsstelle Hamburg an den Oberfinanzpräsidenten Hannover – Devisenstelle Braunschweig, betr. Ermittlungsverfahren gegen Paul Scheyer, v. 07.08.1941:
„Das Umzugsgut des obengenannten Juden ist im Auftrag der Gestapo Hamburg versteigert worden. Beim Vergleich der Versteigerungsliste mit der Umzugsliste wurden die auf der letzten Seite der Umzugsliste aufgeführten Gegenstände festgestellt, für die eine Mitnahmegenehmigung nicht vorlag. Scheyer hat durch die ungenehmigte Mitnahme dieser Gegenstände gegen § 57 Absatz 1 DevGes. verstoßen. Das Hauptzollamt Ericus, Hamburg, hat die Gegenstände mit Strafbescheid vom 22.5.41, der am 18.6.41 Rechtskraft erlangt hat, im objektiven Verfahren zugunsten des Reiches eingezogen. Ich gebe Ihnen die Umzugsliste hiermit zurück.“
Aus den Akten geht nicht (eindeutig) hervor, ob die Kunstwerke im Umzugsgut mitgenommen werden durften. Es scheint aber so zu sein (falls nicht alles Umzugsgut 1941 versteigert wurde), denn in den vorhanden Sonderlisten, die Gegenstände von der Mitnahme ausschließen (z. B. Schmuck), geht es nie um die Kunstwerke. Diese werden nur in den Umzugslisten (es gibt mehrere ...) genannt, und zwar ohne Streichungen, zudem wird zwischen einer Umzugsliste und einer Versteigerungsliste unterschieden.
EUR
NLA WO 18 R Zg. 17/2003 Nr. 575