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Umzugsgut: Gretel Pick, geb. Marx

 
Person
 
Umzugsgut
5 Kisten (davon 2 in England angekommen)
Bezeichnung
M.M. 1, M.M. 2, M.M. 3
Gewicht / Maße
217 kg (3 Kisten)
 
Route
Stuttgart -> Bremen -> (England -> New York)
 
Datierung
Juni 1939
Referenznummer
 

Provenienz:


Transport (Land)

  18.6.1939

Fa. Schenker & Co.
Stuttgart -> Bremen

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EUR

StAB 4,54 Rü 5632, StAB 4,42/3-85

Lagerung

18.06.1939  02.01.1941

Fa. Bremer Lagerhaus-Gesellschaft BLG
Bremen, BLG Lagernr. 3159a, Schuppen 2

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EUR

StAB 4,54 Rü 5632, StAB 4,42/3-85 (4 Listen der BLG: Schenker & Co.)

Vernichtung Übersiedlungsgut

02.01.1941 


Zwei sonderangefertigte Kisten, die als Schrankmöbel verwendet werden können.
Inhalt: Ausstattung (Schuhe, Kleidung, Wäsche, Hutschenreuther Essservice, Federbetten, vollständige Kücheneinrichtung (Kochgeschirr, Bestecke etc.).

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EUR

StAB 4,54 Rü 5632 (Vernichtung von zwei Kisten durch Lufftangriffe auf das Hafengebiet in Bremen)

Rückerstattungsverfahren

20.05.1957  29.01.1964

Landesamt für Wiedergutmachung Bremen
Weitergeleitet vom Landesamt für Wiedergutmachung Tübingen an das Amt für innere Restitutionen in München. Dann an das Landesamt für Wiedergutmachung Bremen. Verweis von dort an das Landgericht Bremen am 29.1.1964

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EUR

StAB 4,54 Rü 5632

Rückerstattungsverfahren

29.01.1964  22.04.1965

Landgericht Bremen, 1. Wiedergutmachungskammer
AZ: 15-O-Nr. 3008/64 (W)
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die URO legt im Anschluss Beschwerde gegen den Beschluss ein. Die OFD Bremen beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Daraufhin schreibt die URO, Herr Dr. Blumberg, an Herrn Regierungsdirektor Jerrentrup beim OFD Bremen direkt an und bittet, sich den Fall vorlegen zu lassen um sich im Anschluss über eine vergleichsweise Regelung miteinander zu verständigen. Dieser erkennt "die grundsätzliche Bedeutung der Sache" und sieht sich (im Hinblick auf das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesrückersatttungsgesetzes vom 2.10.1964) genötigt, noch einmal mit dem Bundesfinanzministierum Rücksprache zu nehmen. Der Bundesminister der Finanzen antwortet am 9.2.1965: da eine Verwertung der Kisten durch das Deutsche Reich nicht stattgefunden hat, "läßt sich auch nicht feststellen, daß in Bremen vom dem 16.1.1941 eine Beschlagnahme jüdischen Umzugsgutes generell angeordnet wurde. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragstellerin oder ihrer Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit infolge ihrer Auswanderung aberkannt und ihr Vermögen durch Einzelverfügung eingezogen worden wäre, sind ebenfalls nicht vorhanden." Damit verweigert er seine Zustimmung zum Abschluß eines Vergleichs.
AZ: RW 2/64.

Im Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22.4.1965 wird der Beschluss vom 25.3.1964 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

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EUR

StAB 4,54 Rü 5632 und LG-Akte (nicht erhalten)

Rückerstattungsverfahren

  12.02.1969

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen
AZ: RW 2/64 und RW 1/68 15 - O - 3008/1964
Beschluss 10.11.1967 beim Landgericht Bremen: Schadensersatzzahlung i.H.v. 2.600 DM
Beschwerde der OFD Bremen am 22.5.1968
Beschluss 12.2.1969 Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen: Beschwerde wird zurückgewiesen.

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2600 DEM

StAB 4,54 Rü 5632 und StAB 4,42/6 Rü 5632



Zusatzinformationen



Zum Versand gekommen sind insgesamt 5 Kisten. Die Mutter von Gretel Pick hatte zwei davon im April 1939 sonderanfertigen lassen. Sie sind so hergestellt, dass sie als Schrankmöbel verwendbar gewesen wären. Sie waren mit Ausstattungsgegenständen gefüllt. Nur zwei Kisten, gefüllt mit Wäsche und Kleidern, sind in England angekommen. Die anderen 3 wurden in Bremen bis auf Abruf für die Seefracht in die USA im Freihafen Bremen gelagert. Und in der Folge durch Luftangriffe zerstört.

Das langjährige Rückerstattungsverfahren von Gretel Pick ist für dutzende andere Verfahren um zerstörtes Umzugsgut zu einem Präzedenzfall geworden. Diverse Verweisungen zu höheren Instanzen erbrachten nach insgesamt fast 12 Jahren den Beschluss, dass auch das während des Krieges in Bremen lagernde und durch Luftangriffe zerstörte Umzugsgut entschädigungsberchtigt ist.

 
 
 
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